Veröffentlicht: 26.02.2024
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsteilratsmitglieder in den Ortsteilen Albrechts, Dietzhausen, Gehlberg, Goldlauter-Heidersbach, Heinrichs, Mäbendorf, Schmiedefeld am Rennsteig, Vesser und Wichtshausen
1. In folgenden Ortsteilen der Stadt Suhl sind am 26. Mai 2024 gemäß § 45 Abs. 3 ThürKO folgende Zahl von Ortsteilratsmitgliedern zu wählen:
- Albrechts 8
- Dietzhausen 8
- Gehlberg 4
- Goldlauter-Heidersbach 10
- Heinrichs 8
- Mäbendorf 6
- Schmiedefeld am Rennsteig 8
- Vesser 4
- Wichtshausen 4
Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Ortsteil haben. Der Aufenthalt im Ortsteil wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG).
1.1. Für die Wahl zum Ortsteilratsmitglied ist gemäß § 9 Absatz 5 der Hauptsatzung der Stadt Suhl jeder wahlberechtigte Bürger des Ortsteiles vorschlagsberechtigt. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
1.2. Der Wahlvorschlag muss den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Einreichenden und des Vorgeschlagenen enthalten und von beiden eigenhändig unterschrieben sein. Der Bewerber erklärt mit der Unterschrift seine Zustimmung zum Wahlvorschlag.
2. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
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