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Information zur öffentlichen Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen IV für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 01. September 2024

Öffentlichkeitsarbeit

Aktualisiert: 8. Apr. 2024

 

Veröffentlicht: 06.04.2024

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen


Nachdem der 01. September 2024 durch die Landesregierung als Wahltag bestimmt worden ist, gebe ich Folgendes bekannt:


I. Wahlkreisvorschläge

1. Der Wahlkreis 21 umfasst

- die Stadt Suhl, die Stadt Zella-Mehlis und die Stadt Oberhof.

2. Wahlvorschlagsrecht

Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht

werden.


Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen, wenn sie spätestens am 03. Juni 2024 bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.


Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes sowie dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren

Gebietsverbandes, die im Wahlkreis liegen, persönlich und handschriftlich

unterzeichnet sein.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein

Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige

beizufügen.

3. Einreichen von Wahlkreisvorschlägen

Eine Partei kann gemäß § 20 Abs. 5 ThürLWG in jedem Wahlkreis nur einen

Wahlkreisvorschlag einreichen.

Wahlkreisvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 27. Juni 2024 bis 18.00 Uhr schriftlich beim Kreiswahlleiter, Herrn Roy Hartleb, Neues Rathaus,

Friedrich-König-Str. 42, 98527 Suhl, Zimmer 630 einzureichen.

Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten.

Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer

besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens am 27. Februar 2023 stattgefunden haben.

Die Wahlen der Bewerber sind ebenfalls seit dem 27. Februar 2023 möglich.

Die Bewerber und die Vertreter müssen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt werden.


Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des

Vorstandes des Landesverbandes der Partei sowie dem Vorsitzenden oder seinem

Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land

keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der

Wahlkreisvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände,

in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.


Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des

Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des

Wahlkreisvorschlages nachzuweisen.


Andere Wahlkreisvorschläge müssen gemäß § 22 Abs. 3 ThürLWG ebenfalls von

mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich

unterzeichnet sein, wobei die ersten drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre

Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten haben (§ 32 Abs. 3

ThürLWO).


Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge

ein Kennwort enthalten.


In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende

Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die

als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite

unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.


Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten (§ 13 ThürLWG)

unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf

Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind

Familienname, Vornamen und Anschrift des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.

Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren

Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen

Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die

Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder

allgemeinen Vertreterversammlung nach § 23 ThürLWG zu bestätigen.


Die Wahlberechtigten (§ 13 ThürLWG), die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen,

müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen;

neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift

des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.


Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Wahlrechts von der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im

Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen.


Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei

Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu

verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei

Einreichung des Wahlkreisvorschlags vorliegen; sie können nach Ende der

Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.


4. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag


Dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9 der ThürLWO) sind beizufügen:

a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers oder der vorgeschlagenen

Bewerberin, dass er oder sie seiner oder ihrer Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder

Bewerberin gegeben hat sowie Mitglied keiner anderen als der den

Wahlvorschlag einreichenden Partei sind (Anlage 12 der ThürLWO),

b) die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene

Bewerber oder vorgeschlagenen Bewerberin wählbar ist (Anlage 13 der ThürLWO),

c) sofern erforderlich (vgl. Ziffer 3), mindestens 250 Unterstützungsunterschriften

nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden (Anlage 11 der

ThürLWO),

d) bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über

die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der

Bewerber oder die Bewerberin aufgestellt worden ist (Anlage 14 der ThürLWO).

Im Falle eines Einspruchs nach § 23 Abs. 4 ThürLWG auch eine Ausfertigung der

Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 23 Abs. 6

ThürLWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 15 der ThürLWO).

Die Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag und die Anlagen werden auf

Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.


II. Gesetzliche Grundlagen


Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl sind das Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG) vom 09. November 1993 (GVBl. S. 657), neugefasst durch Neubekanntmachung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Februar 2023 (GVBl. S 27) Des Weiteren findet die Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) vom 12. Juli 1994 (GVBl. S.817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07. Juli 2021 (GVBl. S. 317), Anwendung.

Bei Änderungen der Rechtsgrundlagen nach dieser Bekanntmachung werden die entsprechend geänderten Gesetzesgrundlagen obligat.


III. Anschrift des Kreiswahlleiters


Die Anschrift des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 21, Suhl/Schmalkalden - Meiningen IV lautet:


Der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 21

Herr Roy Hartleb

Neues Rathaus

Friedrich-König-Str. 42

98527 Suhl

Telefonnummer: 03681/74-2570

Telefax: 03681/74-3005




Suhl, den 06.04.2024

Roy Hartleb

Kreiswahlleiter


Die Bekanntmachung erfolgte am 06. 04.2024 im "Freien Wort" - Lokalteil Suhl.


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