Die Stadt Suhl informiert über wichtige Vorgaben beim anstehenden Winterdienst sowie eine entsprechend zu beachtende Neuregelung bei einseitigen Gehwegen.

Mit dem nahenden Winter und den ersten frostigen Nächten rückt der Winterdienst auch in der Stadt Suhl wieder in den Fokus – und mit ihm die Streu- und Schneeräumpflicht der Anwohner. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern trägt auch entscheidend zur Sicherheit im öffentlichen Raum bei. Insbesondere glatte Gehwege stellen eine erhebliche Unfallgefahr für Fußgänger dar. Durch rechtzeitiges und gründliches Räumen und Streuen schützen Anwohner nicht nur ihre Nachbarn und Passanten, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag zur Mobilität und Sicherheit in der kalten Jahreszeit.
Hierzu weist die Stadt Suhl insbesondere auf die Regelungen der Paragraphen 9 und 10 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Suhl hin, die im Wortlaut auch auf der Internetseite der Stadt Suhl unter der Rubrik „Stadtrecht“ in der Kategorie „Umwelt“ einsehbar sind: www.suhl.eu/stadtrecht.
Hier heißt es in den Regelungen zum Winterdienst bei einseitigen Gehwegen:
Bei einseitig vorhandenem Gehweg wechselt die Winterdienstpflicht auf dem Gehweg je Winterdienstzeitraum. Der Winterdienstzeitraum erstreckt sich von September eines Kalenderjahres bis einschließlich Mai des folgenden Jahres.
Beginnt die Winterdienstzeitraum in einem Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl, wie in 2024, sind winterdienstpflichtig diejenigen, deren Grundstück an den Gehweg angrenzt. Somit sind in 2024/25 die direkten Anlieger am Gehweg für den Winterdienst verantwortlich!
Dabei ist folgende Neuregelung in Paragraph 9 Absatz 5 der Straßenreinigungssatzung besonders zu beachten:
Sind bei einem einseitigen Gehweg nur auf einer Straßenseite erschlossene Grundstücke vorhanden, trifft diese Grundstückseigentümer die Verpflichtung zum Winterdienst. Bei Reinigungseinheiten bestimmt sich die Reihenfolge zur Durchführung des Winterdienstes nach Paragraph 4 Absatz 7 der Straßenreinigungssatzung.
Dies kann beispielsweise bei Vorhandensein einseitiger durchgängiger Stützmauern der Fall sein.
Für den Winterdienst auf Fahrbahnen sind die Anlieger nicht verantwortlich.
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