Umwelt & Klimaschutz
Die Umwelt in der Stadt Suhl nimmt einen wichtigen Platz in der städtischen Agenda ein. Suhl, eingebettet in die malerische Natur des Thüringer Waldes, legt großen Wert auf Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Die Stadt verfolgt ambitionierte Programme zur Reduzierung von Emissionen und zur Förderung erneuerbarer Energien. Grünflächen und Parks sind reichlich vorhanden und bieten Erholungsräume für die Bürger. Zudem engagiert sich Suhl in der Umweltbildung und sensibilisiert die Bevölkerung für den Schutz der Natur. Die Stadt setzt auf umweltfreundliche Verkehrslösungen und fördert das Radfahren und den öffentlichen Nahverkehr. All diese Bemühungen machen Suhl zu einer grünen und lebenswerten Stadt, in der die Umwelt eine zentrale Rolle spielt.
Integriertes Klimaschutzkonzept der Stadt Suhl (Entwurf vor Freigabe)
Herzliche Einladung
Informationsveranstaltung
2. Dezember 2024 um 17:00 Uhr
Oberrathaussaal | Altes Rathaus
(Marktplatz 1, 98527 Suhl)
Immissionsschutz
Der Schutz vor Immissionen ist eine öffentliche Aufgabe. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das Ziel - der Schutz und die Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter - formuliert.
Außer dem BImSchG gibt es weitere Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. Dazu zählen insbesondere die Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Verwaltungsvorschriften wie die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Die Arbeit der Immissionsschutzbehörde der Stadt Suhl begründet sich aus dem BImSchG, den oben bereits erwähnten Verordnungen und Richtlinien in Verbindung mit der im Freistaat Thüringen geltenden Zuständigkeitsverordnung.
Die Umweltverwaltung im Immissionsschutz des Freistaates Thüringen ist dabei in drei Ebenen gegliedert. Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz fungiert als oberste Immissionsschutzbehörde. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ist als obere Immissionsschutzbehörde die Rechts- und Fachaufsicht für die unteren Immissionsschutzbehörden, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind.
Überwachungsprogramm der Stadt Suhl gemäß § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und
§ 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Gemäß § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden die im Geltungsbereich der Überwachungsbehörde liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) aufgeführt. Dazu gehören die im Anhang 1 der 4. BImSchV, in Spalte d mit dem Buchstaben "E" gekennzeichneten Anlagen und eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen. Das Überwachungsprogramm wird in der Regel einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan des Freistaats Thüringen entwickelt. Der Überwachungsplan ist im Internet auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz einsehbar. 1. Zuständigkeit und Geltungsbereich Die Stadt Suhl ist nach § 2 Absatz 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels zuständige Überwachungsbehörde für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie ist insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach § 52 und § 52a BImSchG. Sie ist nach § 105 Absatz 1 Thüringer Wassergesetz auch zuständige Überwachungsbehörde für Gewässerbenutzungen und nach Wasserrecht genehmigte Abwasserbehandlungsanlagen. Der räumliche Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms umfasst die Gebietsgrenzen der kreisfreien Stadt Suhl. Das Verzeichnis der in den Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms fallenden Anlagen ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung von Anlagen nach der IE-RL im räumlichen Geltungsbereich des Überwachungsprogramms der kreisfreien Stadt Suhl, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz überwacht werden. 2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen nach der IE-RL ist der Anlage 2a zu entnehmen. § 52a BImSchG sieht für Anlagen nach der IE-RL eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2a beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen. Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien bewertet, wobei mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt berücksichtigt werden. Insgesamt können danach max. 30 Punkte vergeben werden. Ab 16 Punkte wird die Anlage als Zwischenergebnis einem einjährigen Turnus und zwischen 1 und 15 Punkte einem dreijährigen Turnus zugeordnet. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im zweijährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist. Darüberhinausgehende Kenntnisse der Überwachungsbehörde können in begründeten Ausnahmefällen zu einer Änderung des rechnerisch ermittelten empfohlenen Überwachungsturnus führen. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist von maximal drei Jahren zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen ist jedoch in jedem Fall einzuhalten. Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen. Die erstmalige Überwachung der Vorhabensrealisierung nach Neu- oder Änderungs-genehmigung einer Anlage ist eine routinemäßige Überwachung. In Fortsetzung der bisher durchgeführten integrierten Überwachung von Anlagen ist die Überwachung von Anlagen nach der IE-RL medienübergreifend durchzuführen. 3. Nicht routinemäßige Überwachung Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen und kann insbesondere in folgenden Fällen erforderlich sein: Anzeige nach § 15 BImSchG Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen (z. B. Mitteilungen nach § 31 BImSchG) besondere Vorkommnisse wie z.B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen und bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage: unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen Vor-Ort-Besichtigungen Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen Information anderer betroffener Behörden. 4. Überwachung nach IZÜV Für die Festlegung der routinemäßigen Überwachung von eigenständig betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen gilt das Bewertungsschema nach Anlage 2b. § 9 IZÜV sieht ebenfalls eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der Umweltrisiken der Abwasserbehandlungsanlagen und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2b beigefügte Bewertungsschema wird für jede eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen. Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke Allgemeines, Abfall, Wasser und Immissionsschutz. Der Beurteilungszeitraum ist immer der Zeitraum seit der letzten Vor-Ort-Besichtigung, Mengenangaben beziehen sich auf die genehmigten und damit maximal zulässigen Werte. Insgesamt können danach max. 22 Punkte vergeben werden. Ab 6 Punkten wird die Anlage einem einjährigen Turnus und zwischen 0 und 3 Punkten einem dreijährigen Turnus zugeordnet. Bei Anlagen, die Bestandteil einer EMAS Zertifizierung sind, wird der Turnus für eine Vor-Ort-Kontrolle um ein Jahr verlängert (mindestens aber alle drei Jahre). Für wasserrechtliche Erlaubnisse, die unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz IZÜV fallen, gilt in der Regel die Festlegung der Überwachungshäufigkeit, die auch für die Anlage nach der IE-RL getroffen wurde. Im Einzelfall erforderliche Abweichungen hiervon sind entsprechend zu begründen. Für Indirekteinleitungen aus Anlagen nach der IE-RL bedarf es keiner gesonderten Festlegung zur Überwachungshäufigkeit durch die Wasserbehörden. Nicht routinemäßige Überwachungen sind bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen durchzuführen. 5. Überwachungsbericht Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort -Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln. 6. Geltungsdauer Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt und ist ggf. zu aktualisieren. Eine Aktualisierung kann insbesondere erforderlich sein bei: einer Änderung des Anlagenbestands,neuer Gesetzeslage oder neuen Erkenntnissen durch durchgeführte Überwachungen. 7. Veröffentlichung Das Überwachungsprogramm für Anlagen nach der IE-RL ist schreibgeschützt im Internet zu veröffentlichen. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Der aktuellste Überwachungsbericht nach Anlage 3 für eine Überwachungsmaßnahme ist auf der Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde dauerhaft zu veröffentlichen. Zudem ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang von Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der durchgeführten Überwachung ein Überwachungsbericht zugänglich zu machen. (Stand: 29.03.2019)
Grundsätze des Wasser- und Gewässerschutzes
Wasser ist Leben. Unsere Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu schützen. Bei der Nutzung und Bewirtschaftung hat jede vermeidbare Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen zu unterbleiben. Außerdem ist eine angemessene Balance zwischen dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen Einzelner zu gewährleisten.
Wasser ist nicht nur ein Grundbaustein allen Lebens, es ist auch das wichtigste Nahrungsmittel und als Roh- und Hilfsstoff, Energieträger und Transportmittel ein kostbares Wirtschaftsgut. Als Erholungsfaktor, Sportmedium und spürbares Naturerlebnis gewinnt es heute immer mehr Bedeutung.
Hinweise zur aktuell gültigen Allgemeinverfügung
Wasserentnahme
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 33 WHG hat die Stadt als untere Wasserbehörde im April 2020 die nachstehende Allgemeinverfügung erlassen. Diese wurde im Amtsblatt vom 1. Juni 2020 öffentlich bekannt gemacht.
Neuigkeiten
Naturschutzgebiete
Die Ausweisung von Schutzgebieten ist ein sehr altes und bewährtes Instrument des Arten- und Lebensraumschutzes. Mit der Unterschutzstellung ausgewählter Naturräume wird der besonderen Bedeutung einzelner Arten, wertvoller Lebensräume oder schützenswerter Einzelgebilde Rechnung getragen. Je nach Bedeutung oder Sensibilität des Schutzgegenstandes, dem angestrebten Schutzziel oder den regionalen Bedingungen stehen verschiedene Schutzkategorien zur Verfügung. Diese reichen vom international bedeutsamen Biosphärenreservat über europäische und nationale Schutzgebietsformen bis hin zum Naturdenkmal in einer Region.
Dass in Suhl alle diese Schutzgebietsformen mit Ausnahme des Nationalparks vertreten sind, ist ein Indiz für die wertvolle naturräumliche Ausstattung unserer Stadt.
Artenschutz
Im Washingtoner Artenschutzabkommen (WA; engl.: CITES Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) sind heute weltweit mehr als 5.000 Tierarten und ca. 28.000 Pflanzenarten unter Schutz gestellt. Dazu gehören zum Beispiel Greifvögel, Riesenschlangen und Orchideen.
Durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung werden die internationalen Regelungen national ergänzt und ausgefüllt. Somit sind nicht nur Exoten, sondern auch heimische Arten geschützt.
Alle europäischen Vogelarten, z. B. Mauersegler, Sperling, Amsel, Elster usw. werden durch die Europäische Vogelschutzrichtlinie geschützt. Die geschützten Arten aller übrigen Tiergruppen und Pflanzen sind in den Anhängen der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EG erfasst. Zum Schutz der internationalen und einheimischen Tiere und Pflanzen wurden daher eine Reihe gesetzlicher Vorgaben zur Regelung von Handel, Haltung, Zucht, Tarnsport usw. erstellt.
Für besonders und streng geschützte Arten sind daher u. a. Regelungen zum Verkauf, zur Anzeige- bzw. Meldepflicht und zur Kennzeichnung zu beachten.