
Zuständigkeit
Umwelt- und Bauaufsichtsamt
Friedrich-König-Straße 42
98527 Suhl
Tel. 03681 - 74 22 07
Fax 03681 - 74 23 45
E-Mail umwelt-bauaufsichtsamt@stadtsuhl.de
Sprechzeiten
Mo. 08-13 Uhr, Di. 08-17 Uhr, Do. 08-18 Uhr, Fr. 08-13 Uhr

Naturschutz
Text in Überarbeitung und folgt in Kürze...

Wasser- und Gewässerschutz
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Immissionsschutz
Aufgaben und Rechtsgrundlagen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) formuliert als Ziel „Schutz und die Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter“. Außer dem BImSchG gibt es weitere Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. Dazu zählen insbesondere die Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Verwaltungsvorschriften wie die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Die Arbeit der Immissionsschutzbehörde der Stadt Suhl begründet sich aus dem BImSchG, den oben bereits erwähnten Verordnungen und Richtlinien in Verbindung mit der im Freistaat Thüringen geltenden Zuständigkeitsverordnung. Die Umweltverwaltung im Immissionsschutz des Freistaates Thüringen ist dabei in drei Ebenen gegliedert. Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten fungiert als oberste Immissionsschutzbehörde. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ist als obere Immissionsschutzbehörde die Rechts- und Fachaufsicht für die unteren Immissionsschutzbehörden, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind.
Überwachungsprogramm der Stadt Suhl gemäß § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und § 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Gemäß § 52a Bundes-Immissionsschutz-gesetz (BImSchG) und § 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden die im Geltungsbereich der Überwachungsbehörde liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) aufgeführt, Dazu gehören die im Anhang 1 der 4. BImSchV, in Spalte d mit dem Buchstaben "E" gekennzeichneten Anlagen und eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen. Das Überwachungsprogramm wird in der Regel einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan des Freistaats Thüringen entwickelt. Der Überwachungsplan ist im Internet auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz einsehbar.
1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Die Stadt Suhl ist nach § 2 Absatz 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels zuständige Überwachungsbehörde für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie ist insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach § 52 und § 52a BImSchG. Er/Sie*) ist nach § 105 Absatz 1 Thüringer Wassergesetz auch zuständige Überwachungsbehörde für Gewässerbenutzungen und nach Wasserrecht genehmigte Abwasserbehandlungsanlagen. Der räumliche Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms umfasst die Gebietsgrenzen der kreisfreien Stadt Suhl. Das Verzeichnis der in den Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms fallenden Anlagen ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung von Anlagen nach der IE-RL im räumlichen Geltungsbereich des Überwachungsprogramms der kreisfreien Stadt Suhl, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz überwacht werden.
2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen nach der IE-RL ist der Anlage 2a zu entnehmen. § 52a BImSchG sieht für Anlagen nach der IE-RL eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2a beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen. Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien bewertet, wobei mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt berücksichtigt werden. Insgesamt können danach max. 30 Punkte vergeben werden. Ab 16 Punkte wird die Anlage als Zwischenergebnis einem einjährigen Turnus und zwischen 1 und 15 Punkte einem dreijährigen Turnus zugeordnet. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst.
So kann beispielsweise die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im zweijährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist. Darüberhinausgehende Kenntnisse der Überwachungsbehörde können in begründeten Ausnahmefällen zu einer Änderung des rechnerisch ermittelten empfohlenen Überwachungsturnus führen. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist von maximal drei Jahren zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen ist jedoch in jedem Fall einzuhalten.
Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen. Die erstmalige Überwachung der Vorhabensrealisierung nach Neu- oder Änderungs-genehmigung einer Anlage ist eine routinemäßige Überwachung. In Fortsetzung der bisher durchgeführten integrierten Überwachung von Anlagen ist die Überwachung von Anlagen nach der IE-RL medienübergreifend durchzuführen.
3. Nicht routinemäßige Überwachung
Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen und kann insbesondere in folgenden Fällen erforderlich sein:
-
Anzeige nach § 15 BImSchG
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Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen (z. B. Mitteilungen nach § 31 BImSchG)
-
besondere Vorkommnisse wie z.B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen und bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
-
Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:
-
unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
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Vor-Ort-Besichtigungen
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Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
-
Information anderer betroffener Behörden.
4. Überwachung nach IZÜV
Für die Festlegung der routinemäßigen Überwachung von eigenständig betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen gilt das Bewertungsschema nach Anlage 2b. § 9 IZÜV sieht ebenfalls eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der Umweltrisiken der Abwasserbehandlungsanlagen und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.
Das in Anlage 2b beigefügte Bewertungsschema wird für jede eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen. Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke Allgemeines, Abfall, Wasser und Immissionsschutz. Der Beurteilungszeitraum ist immer der Zeitraum seit der letzten Vor-Ort-Besichtigung, Mengenangaben beziehen sich auf die genehmigten und damit maximal zulässigen Werte. Insgesamt können danach max. 22 Punkte vergeben werden. Ab 6 Punkten wird die Anlage einem einjährigen Turnus und zwischen 0 und 3 Punkten einem dreijährigen Turnus zugeordnet. Bei Anlagen, die Bestandteil einer EMAS Zertifizierung sind, wird der Turnus für eine Vor-Ort-Kontrolle um ein Jahr verlängert (mindestens aber alle drei Jahre).
Für wasserrechtliche Erlaubnisse, die unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz IZÜV fallen, gilt in der Regel die Festlegung der Überwachungshäufigkeit, die auch für die Anlage nach der IE-RL getroffen wurde. Im Einzelfall erforderliche Abweichungen hiervon sind entsprechend zu begründen. Für Indirekteinleitungen aus Anlagen nach der IE-RL bedarf es keiner gesonderten Festlegung zur Überwachungshäufigkeit durch die Wasserbehörden. Nicht routinemäßige Überwachungen sind bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen durchzuführen.
5. Überwachungsbericht
Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort -Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.
6. Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt und ist ggf. zu aktualisieren. Eine Aktualisierung kann insbesondere erforderlich sein bei:
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einer Änderung des Anlagenbestands,
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neuer Gesetzeslage oder
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neuen Erkenntnissen durch durchgeführte Überwachungen.
7. Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm für Anlagen nach der IE-RL ist schreibgeschützt im Internet zu veröffentlichen. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Der aktuellste Überwachungsbericht nach Anlage 3 für eine Überwachungsmaßnahme ist auf der Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde dauerhaft zu veröffentlichen. Zudem ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang von Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der durchgeführten Überwachung ein Überwachungsbericht zugänglich zu machen.
8. Anhänge zum Überwachungsprogramm
Zusammenstellung der von der Überwachungsbehörde im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms zu überwachenden Anlagen mit Überwachungsturnus
Bewertungsschema für genehmigungsbedürftige Anlagen
Bewertungsschema für eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen
Muster Überwachungsbericht
Überwachungsbericht vom 01.09.2022; Abfalllager- und Containerstellplatz Suhl, Altertal
Überwachungsbericht vom 21.12.2022; Heizkraftwerk Bohrhügel Suhl, Fröhliche-Mann-Straße
Anlage 4: Zusammenstellung von Anlagen nach der IE-RL im räumlichen Geltungsbereich des Überwachungsprogramms der kreisfreien Stadt Suhl, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz überwacht werden
Anlagenregister der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Die 44. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP-Richtlinie). Darin enthalten sind Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft. Von den jeweiligen Betreibern die entsprechenden Anlagen nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Das Anlagenregister ist zu veröffentlichen und kann hier eingesehen werden:
Lärmaktionsplanung
Zur Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie/2002/49/EG) hat die Stadt Suhl gemäß § 47 d des BImSchG alle 5 Jahre Lärmaktionspläne zu erstellen, mit dem die Lärmbelastung bewertet und Vorschläge für die Vermeidung und Verringerung der Lärmbelastung erarbeitet werden.
In der ersten Stufe der Lärmaktionsplanung wurden 2008 nur Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen über 6.000.000 Fahrzeugen pro Jahr betrachtet. In der zweiten Stufe der Lärmaktionsplanung wurde die Untersuchung auf Ballungsräume (Gebiet mit einer Einwohnerzahl von > 100.000 und einer Bevölkerungsdichte >1.000 Einwohner pro km²) sowie von Orten in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen (Verkehrsaufkommen > 3.000.000 Fahrzeuge pro Jahr), Haupteisenbahnstrecken (Verkehrsaufkommen > 30.000 Züge pro Jahr) sowie Großflughäfen ausgedehnt. 2018 wurde der Lärmaktionsplan 2013 überprüft und fortgeschrieben.
Die bisherigen Lärmaktionspläne der Stadt Suhl können hier eingesehen werden:
Schutz vor elektromagnetischen Feldern
In der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) BImSchV wurden verbindliche Schutz- und Vorsorgeanforderungen auf der Grundlage der übereinstimmenden Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission, der Internationalen Strahlenschutzvereinigung (IRPA) und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) festgelegt. Die Verordnung gilt nur für Anlagen die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Betroffen sind davon wichtige Infrastrukturmaßnahmen im Bereich des Mobilfunks (Hochfrequenzanlagen), der Fernbahnen, des öffentlichen Personen-Nahverkehrs und der Stromversorgung (Niederfrequenzanlagen).
Nicht in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen z. B. Funkanlagen der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Bundesgrenzschutzes und von Amateurfunkern. Auch die Sendefunkanlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden nicht erfasst.
Der Stadtrat von Suhl hat am 22. November 2006 die „Leitlinien der Stadt Suhl zur Errichtung von Mobilfunkanlagen“ beschlossen. Mit Stadtratsbeschluss vom 20.04.2016 trat die überarbeitete Fassung der „Mobilfunkleitlinien“ in Kraft.

Bodenschutz
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Klimaschutz
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