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Thüringer Kommunalwahlen 2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit Ortsteilverfassung in der Stadt

 

Veröffentlicht: 26.02.2024

 

 

1.      In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung

 

-       Albrechts

-       Dietzhausen

-       Goldlauter-Heidersbach

-       Heinrichs

-       Mäbendorf

-       Vesser

-       Wichtshausen

-       Schmiedefeld am Rennsteig

-       Gehlberg

 

der Stadt Suhl

wird am 26.05.2024 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Stadt Suhl gewählt.

 

Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.

    

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

 

Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).

 

1.1  Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

 

Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

 

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

 

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl abberufen und durch andere ersetzt werden.

 

 

1.2  Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

 

a)       das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

 

b)       Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

 

c)       die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

 

d)     die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

 

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

 

a)      die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

 

b)        eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

 

c)         Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

 

                 

1.3      Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind,

insgesamt:

 

40   für Albrechts   

40   für Dietzhausen

50   für Goldlauter-Heidersbach

40   für Heinrichs

30   für Mäbendorf

20   für Vesser

20   für Wichtshausen

40   für Schmiedefeld am Rennsteig

20  für Gehlberg

 

 

 

Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

 

 

Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:

 

Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.

 

2.       Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

 

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Stadtwahlleiter der Stadt Suhl ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

 

3.       Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, oder Stadtrat er Stadt Suhl vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind insgesamt

 

32   für Albrechts   

32   für Dietzhausen

40   für Goldlauter-Heidersbach

32   für Heinrichs

24   für Mäbendorf

16   für Vesser

16   für Wichtshausen

32   für Schmiedefeld am Rennsteig

16  für Gehlberg

 

Unterschriften.

 

3.1     Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat vertreten ist.

 

3.2     Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.

 

3.3     Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl bis zum 22.04.2024 bis 18.00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Suhl:

         

          Montag/Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

          Dienstag           von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

          Donnerstag       von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

         

Im Ordnungs- und Bürgeramt, Neues Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 1. Etage, Zimmer 152/153 ausgelegt.

 

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung Suhl aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

 

Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

         

3.4     Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.

 

4.       Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Stadtwahlleiter der Stadt Suhl, Neues Rathaus, F.-König-.Straße 42, 98527 Suhl  einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12.04.2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.

 

5.       Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.

 

6.       Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22.04.2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 23.04.2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt Suhl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.

 

7.      Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

 

8.      Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

 

 

Suhl, 26.02.2024

 

 

R. Hartleb

Stadtwahlleiter

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