Information zur Errichtung von Jagdeinrichtungen und Information zur Kirrung in Schutzgebieten
- Öffentlichkeitsarbeit
- vor 1 Tag
- 2 Min. Lesezeit
Information zur Errichtung von Jagdeinrichtungen
Gemäß § 36 Thüringer Jagdgesetz (ThJG) darf der Jagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Anlagen nur mit schriftlicher Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die untere Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstückes die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.
In Schutzgebieten i. S. d. §§ 23 bis 29, gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 sowie Schutzgebieten des Netzes NATURA 2000 (FFH, SPA) nach § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bedarf es zusätzlich der Genehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde der Stadt Suhl.
Information zur Kirrung in Schutzgebieten
Gemäß § 16 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThJGAVO) ist es verboten, Wild in Naturschutzgebieten (NSG), geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB), Flächennaturdenkmalen (FND) oder gesetzlich geschützten Biotopen zu füttern oder zu kirren.
Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 32 Nr. 8 ThürJGAVO dar und kann nach § 56 Abs. 1 Nr. 10 ThJG mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Die genaue Lage und Abgrenzung der Schutzgebiete (NSG, GLB, FND) und gesetzlich geschützten Biotope (OBK und WBK) können
dem Kartendienst des TLUBN
oder
der „Meine Umwelt“-App (Karte à Themenauswahl à Biotope + Naturdenkmale flächenhaft + Naturschutzgebiete)
entnommen werden.
Alternativ besteht gem. § 15 Abs. 3 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) durch Flächeneigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte jederzeit die Möglichkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde zu erfragen, ob sich in dem jeweiligen Jagdbezirk ein Schutzgebiet befindet und welche Handlungen dort aus naturschutzrechtlicher Sicht zulässig oder verboten sind.
Bitte informieren Sie sich selbstständig, ob in Ihrem Jagdbezirk Schutzgebiete und/oder gesetzlich geschützte Biotope vorkommen.





Kommentare