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Neuwahl der Schiedspersonen 2025


Aufgrund einer Nichtannahme der im Stadtrat am 07.05.2025 durchgeführten Wahl der Schiedspersonen und der entsprechenden Bestätigung durch die Amtsgerichtsdirektorin ist eine Neuwahl der Schiedsperson und Stellvertreter der Stadt Suhl für die Legislatur 2025-2030 durchzuführen.

 

Es werden daher interessierte Bürgerinnen und Bürger für die Tätigkeit als Schiedsperson der Schiedsstelle der Stadt Suhl gesucht.


Die Schiedsperson ist verantwortlich für die Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das Schlichtungsverfahren ist darauf ausgerichtet, die Streitsache im Wege des Vergleichs beizulegen.

 

Jede Person, die nach dem Landesgesetz die formalen Voraussetzungen zur Übernahme dieses Ehrenamtes erfüllt, kann sich formlos bewerben.

 

Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind gesunde Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Geduld, die Fähigkeit zur Abfassung von schriftlichen Protokollen und Vergleichen sowie die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungs-veranstaltungen teilzunehmen. Weiterhin ist eine gute Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail von grundlegender Bedeutung. Zeitlich sollten Sie ca. zehn Stunden im Monat für das Ehrenamt einplanen.

 

Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig und werden bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit von der Stadtverwaltung Suhl unterstützt.

 

Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Die Bewerber für das Ehrenamt sollten das 25. Lebensjahr vollendet haben, nicht älter als 70 Jahre und in der Stadt Suhl wohnhaft sein. Die Bewerbung für das Amt der Schiedsperson richten Sie bitte schriftlich an die

 

Stadtverwaltung Suhl

Sekretariat des Ordnungsdezernates

Friedrich-König-Str. 42

98527 Suhl

 

oder per E-Mail an

 

 

Die Bewerbungsfrist endet am 31. August 2025.

 

Nähere Informationen bezüglich der Aufgaben dieses Ehrenamtes können Sie dazu bei Frau Gerloff unter Tel.-Nr. 03681 74-2911 erfragen. Die Vereinbarung eines persönlichen Gesprächstermins ist ebenfalls möglich. Weitere Hinweise finden Sie auch im Thüringer Schiedsstellengesetz (ThürSchStG) und in der Durchführungsverordnung des ThürSchStG, die im Internet frei einzusehen sind.

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