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  • Informationen der Stadt Suhl zum Führerscheinumtausch

    Veröffentlicht: 20.02.2024 Die gesetzliche Frist zum Umtausch Ihres Führerscheines läuft! Wenn Sie noch im Besitz eines sogenannten Papier-Führerscheins sind, empfehlen wir Ihnen dringen aktiv zu werden und das alte Dokument durch den neuen Führerschein ersetzen. Die Jahrgänge 1953 bis 1970 sollten den Führerschein schon längst, bis zum 19.01.2024, umgetauscht haben! Sollten Sie also Ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen sein, bitten wir Sie dies schnellstmöglich zu tun. Buchen Sie bitte hierfür zeitnah einen Termin über die Internetseite der Stadt Suhl: www.suhltrifft.de – schauen Sie am rechten Bildrand nach „online-Terminvereinbarung“! Für den Umtausch benötigen Sie: • Führerschein • Personalausweis • ein biometrisches Passbild (das können Sie auch vor Ort machen) Übrigens: Die Frist zum Umtausch des Führerscheins für die Jahrgänge 1971 und später läuft am 19.01.2025 ab. Führerscheininhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, haben noch etwas Zeit. Sie müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umgetauscht haben. Für weitere Fragen können Sie sich jederzeit bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Suhl melden.

  • Die Stadtwerke Suhl / Zella-Mehlis Netz GmbH - Jetzt TSM zertifiziert

    Veröffentlicht: 21.03.2024 Suhl. Die Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH (SWSZ Netz) haben für die Bereiche Strom und Erdgasnetz die Zertifizierung für das Technische Sicherheitsmanagement (TSM) erfolgreich bestanden. Die Übergabe des Zertifikats erfolgte am 21. März 2024 in den Räumen der SWSZ am Fröhlichen Mann in Suhl. Herr Dr. Reißmann von der DVGW, Stifterin des Zertifikats und Branchenverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft, gratulierte den anwesenden Vorständen, Aufsichtsräten und Führungskräften zur Zertifizierung. André Knapp, Suhler Oberbürgermeister und Aufsichtsratsmitglied der SWSZ, freute sich über die Investition in die Zukunft, lobte die Versorgungssicherheit in der Region und betonte die Bedeutung für die kritische Infrastruktur. Der Geschäftsführer der SWZS Netz GmbH, Ralf Belgardt, erklärte den Anwesenden die Bedeutung und Vorteile der Zertifizierung für das kommunale Unternehmen und die Region. Mit dieser Zertifizierung findet eine Überprüfung durch die TSM Experten des DVGW/VDE statt, in dem die internen Abläufe und die Zusammenarbeit mit Vertragsfirmen detailliert untersucht werden. Darüber hinaus stellt die Zertifizierung spezifische Anforderungen an die Qualifizierung der Mitarbeiter und die Abläufe in der jeweiligen Organisation. Diese Qualitäts- und Sicherheitsstandards werden dokumentiert und regelmäßig überprüft.

  • Ein Neues Kapitel für Suhl: Der Spatenstich für den Wohnpark "Ottilienblick"

    Am Freitag, dem 22. März 2024, versammelten sich Vertreter von Stadt, Wirtschaftsförderung, Immobilienträgern und Investoren, um einen weiteren bedeutsamen Moment für die Entwicklung Suhls zu markieren: den ersten Spatenstich für den Wohnpark "Ottilienblick". Unter den Anwesenden strotzte Investor und Bauunternehmer Thomas Wenk vor Zuversicht und Begeisterung. „Ich glaube an die Stadt. Ich glaube an den Bürgermeister. Ich glaube an das Projekt." Das sagte der Suhler Unternehmer vor den staunenden Gästen in der Karl-Marx-Straße. Wenk, der die Initiative für dieses wegweisende Projekt ergriffen hat, lobte nicht nur die Stadt Suhl und ihre visionären Pläne, sondern auch den Oberbürgermeister André Knapp und die engagierten Mitarbeiterinnen der Wirtschaftsförderung. Ihre Unterstützung sei entscheidend gewesen, um dieses Vorhaben in die Realität umzusetzen. Für Oberbürgermeister André Knapp markiert das mutige Engagement von Thomas Wenk einen Meilenstein in der Entwicklung der Stadt. Der Wohnpark "Ottilienblick" wird nicht nur das Wohngebiet Karl-Mars-Straße neu gestalten, sondern auch einen bedeutenden Beitrag zur Revitalisierung eines Stadtteils leisten, der einst ein beliebter Wohnraum in der Bezirksstadt Suhl war. Die Karl-Marx-Straße, einst ein Symbol des wirtschaftlichen Aufschwungs und der industriellen Blütezeit, erlebte nach der Wiedervereinigung Deutschlands einen Wandel. Der Rückgang der Nachfrage nach Wohnraum führte zu einem radikalen Rückbau und ließ das Viertel schrumpfen. Doch nun, mit dem Wohnpark "Ottilienblick", erhält dieses Gebiet eine neue Chance zur Wiederbelebung. Der Neubau wird nicht nur Wohnraum schaffen, sondern auch neue Impulse für das gesamte Wohngebiet setzen. Das Projekt steht für einen modernen Ansatz, der auf Familienfreundlichkeit und die Nähe zur Natur setzt - Werte, die das Lebensgefühl in Suhl prägen. Der Wohnpark "Ottilienblick" wird nicht nur ein Ort zum Leben sein, sondern auch ein Symbol für den Wandel und die Wiederbelebung einer Stadt, die sich mutig den Herausforderungen der Zukunft stellt. Dank der Zusammenarbeit von Investoren, Stadtverwaltung und engagierten Bürgern wird Suhl weiterhin seinen Platz als lebendige und attraktive Stadt in der Region behaupten - mit neuen Horizonten und einem frischen Wind, der durch nun wieder durch die Karl-Marx-Straße und das ganze Suhler Himmelreich weht.

  • Zwerrenz Automatisierungstechnik: Macher aus Suhl – Innovativ und Flexibel

    Suhl. Am 8. März 2024 hatte die Suhler Wirtschaftsförderung das Vergnügen, die Firma Zwerrenz Automatisierungstechnik auf dem Suhler Friedberg zu besuchen. Zwerrenz, eine der renommiertesten Firmen in der Region, wurde im Jahr 1994 von Wolfgang Zwerrenz gegründet, hat sich seit 2000 auf dem Suhler Friedberg etabliert und ist ein führendes Unternehmen in der Entwicklung und Herstellung hochmoderner Automatisierungslösungen für verschiedene Branchen. Mit einem Fokus auf Servicefreundlichkeit, Taktzeitoptimierung und Prozesssicherheit bietet das Unternehmen maßgeschneiderte Anlagenkonzepte und Fertigungslinien für seine Kunden an und das mittlerweile weltweit. Eine Kompetenz liegt zum Beispiel im Bereich der Verarbeitung von Membranmaterialien, die in Elektronikbauteilen bei gleichzeitigem Schutz vor Wassereintritt für Druckausgleich sorgen. Ihre soliden und präzisen Lösungen umfassen individuelle Sondermaschinen, flexible Montage- und Prüfanlagen sowie komplexe Fertigungslinien, die auf die spezifischen Anforderungen ihrer Kunden zugeschnitten sind. Zum Einsatz kommen dabei auch Robotersysteme, um die Produktionsprozesse der Kunden weiter zu optimieren und die Effizienz zu steigern. Sie bieten von Handarbeitsplätzen bis zum Rundtaktautomaten alles an, um eine vollständige Palette von Lösungen für ihre Kunden anzubieten. Durch ihre Innovationskraft, ihre technologische Expertise und ihre enge Zusammenarbeit mit den Kunden ist Zwerrenz bestrebt, die Anforderungen des modernen Produktionsumfelds zu erfüllen und ihren Kunden einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Geschichte von Zwerrenz Automatisierungstechnik ist eine Erfolgsgeschichte kontinuierlichen Wachstums. Trotz der Herausforderungen durch die Corona-Krise, die zu einem vorübergehenden Umsatzrückgang führte, bewies das Unternehmen seine Flexibilität und Fähigkeit zur Anpassung, z.B. durch den Bau von Desinfektionsgeräten für Einkaufswagen.  Die Firma konnte den Umsatzeinbruch durch die Produktion von Desinfektionsspendern kompensieren, die mittlerweile weit verbreitet sind. Aktuell beschäftigt Zwerrenz Automatisierungstechnik 40 Mitarbeiter, darunter 2 Lehrlinge. Um dem aktuellen Auftragsbestand und wachsenden Anfrageeingang zu begegnen, mangelt es vor allem an SPS-Programmierern. Jedoch stellt die Suche nach qualifizierten Fachkräften in diesem spezialisierten Industriebereich eine Herausforderung dar. Um diesem Engpass zu begegnen, setzt Zwerrenz nicht nur auf öffentliche Personalakquise, sondern auch auf die interne Qualifizierung ihrer Mitarbeiter. Geschäftsführerin Katharina Vetter äußerte gegenüber dem Team der Wirtschaftsförderung Suhl ihre Besorgnis über die wachsende Bürokratie in Deutschland, die möglicherweise zu Standortnachteilen führen könnte. Tina Gellert von der Wirtschaftsförderung versprach, dass die Stadt Suhl bestrebt sei, unbürokratische Lösungen zu fördern. Jedoch seien der Stadt aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben oft die Hände gebunden. Während des Besuchs wurde deutlich, dass eine Verbesserung der Infrastruktur in der Ausbildung erforderlich ist. Insbesondere die öffentlichen Verkehrsmittel wie Bus- und Zugverbindungen müssen optimiert werden, um jungen Menschen den Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten zu erleichtern. Zusätzlich fehlt es vielen Jugendlichen an praktischer Erfahrung und implizitem Wissen, was ihre Integration in die Arbeitswelt erschwert. Zwerrenz Automatisierungstechnik kooperiert erfolgreich mit anderen Firmen am Standort und sieht die Bildung eines Netzwerks als wünschenswert an, um Ressourcen effektiver zu nutzen. Allerdings besteht noch Klärungsbedarf bezüglich der konkreten Ausgestaltung einer solchen Zusammenarbeit. Um die Zukunft des Unternehmens und der Branche insgesamt zu sichern, plädiert Zwerrenz für eine engere Kooperation mit Schulen und Bildungseinrichtungen. Durch gezielte Programme können potenzielle Fachkräfte identifiziert und für die spannende Tätigkeit in der Automatisierungstechnik begeistert werden. Insgesamt war der Besuch bei Zwerrenz Automatisierungstechnik äußerst aufschlussreich und hat gezeigt, dass das Unternehmen nicht nur ein wichtiger Akteur in der regionalen Wirtschaft ist, sondern auch eine klare Vision für die Zukunft hat. Die Suhler Wirtschaftsförderung wird sich weiterhin für eine enge Zusammenarbeit mit Unternehmen wie Zwerrenz einsetzen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Region zu stärken und qualifizierte Arbeitsplätze zu fördern.

  • Allgemeinverfügung Geflügelpest 2024

    Veröffentlicht am: 15.03.2024 Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 ThürVwVfG Amtliche Tierseuchenbekämpfung - Bekämpfung der Geflügelpest Neufassung der Regelungen zu Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten und Aufhebung der Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 12.12.2022, der 1. Änderungsverfügung vom 12.06.2023 und der 2. Änderungsverfügung vom 18.10.2023 Die kreisfreie Stadt Suhl erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  • Forderung an das Thüringer Infrastrukturministerium: Raumordnerischer Vertrag für das Oberzentrum; Stadträte stimmen für Stellungnahme und fordern vertragliche Sicherung der Kooperation

    Einstimmung haben sich die Stadträte der vier Städte Oberhof, Schleusingen, Suhl und Zella-Mehlis für die Verabschiedung einer gemeinsamen Stellungnahme bezüglich des 2. Entwurfs des Landesentwicklungsprogramms (LEP) sowie die Gründung eines Planungsverbandes ausgesprochen. Das Thüringer Infrastrukturministerium wird aufgefordert, einen raumordnerischen Vertrag, unter Beteiligung der sechs betroffenen Städte zu erstellen, der Meiningen und Schmalkalden als enge Kooperationspartner des künftigen Oberzentrums Südthüringen definiert. In einer gemeinsamen Sitzung der Stadträte der vier Städte, am Mittwoch den 13. März, haben die Gremien ihre Position zur 2. Änderung des LEP untermauert und die (Ober-) Bürgermeister beauftragt, im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum zweiten Entwurf zur Änderung des LEP Thüringen fristgerecht bis zum 15. März eine gemeinsame Stellungnahme zu übermitteln. Weiterhin sind die (Ober-) Bürgermeister beauftragt, die Schritte zur Gründung eines Planungsverbandes im Jahr 2025 abzustimmen und voranzutreiben. Die vier Stadträte der vier Stadträte Oberhof, Schleusingen, Suhl und Zella-Mehlis stimmen einstimmig für die gemeinsamen Beschlussvorlagen ab. / Quelle: René Kellermann Planungsverband angestrebt Die bereits erarbeiteten Planungen und Konzepte der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft (KAG) Oberzentrum Südthüringen sollen in einen zu gründenden Planungsverband eingebracht werden, der die Umsetzung der formulierten Ziele gewährleistet. In diesem Zusammenhang stellen die vier (Ober)-Bürgermeister nochmals klar: „Oberzentrum bedeutet nicht den Zusammenschluss oder gar die Eingemeindung von Städten. Wer solche Gerüchte in die Welt setzt, handelt in böser Absicht. Diese Leute wollen bewusst Zwietracht säen, um den erreichten Konsens zu zerstören. Das ist unseriös und auch sehr durchschaubar.“ Die Bürgermeister und Stadträte der Städte Oberhof, Schleusingen, Suhl und Zella-Mehlis stehen gemeinsam hinter dem Ziel, ein künftiges Oberzentrum Südthüringen zu bilden. / Quelle: René Kellermann Infrastrukturministerium muss liefern! „Wir meinen es ernst mit einem künftigen Oberzentrum Südthüringen und haben die Aufgabenstellungen, die uns das Land bisher gegeben hat, alle erfüllt. Dabei wurden unsere Schritte durch die Landesregierung – sei es in Form von Fördermitteln, durch die Aufnahme des Kommunale Arbeitsgemeinschaft Entwicklung Oberzentrum Südthüringen Oberzentrums Südthüringen in das LEP oder das mehrfache Aufgreifen des Vorhabens in den Landesentwicklungsberichten – immer wohlwollend begleitet“ betont Richard Rossel, Vorsitzender der KAG. Die (Ober-)Bürgermeister der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft während der gemeinsamen Stadtratssitzung am 13.03.2024. / Quelle: René Kellermann „Dass wir im Zuge der Etablierung eines künftigen Oberzentrums Südthüringen mit Meiningen und Schmalkalden in einen engen Austausch und in enge Kooperation gehen wollen, haben wir von Beginn an betont“, so Rossel. Daher wird das Infrastrukturministerium dazu aufgefordert, im Rahmen der Überarbeitung des LEP, einen raumordnerischen Vertrag zu erstellen, der Meiningen und Schmalkalden als enge Kooperationspartner des künftigen Oberzentrums Südthüringen definiert. Dieser Vertrag soll sicherstellen, dass die oberzentralen Funktionen der Städte Meiningen und Schmalkalden dauerhaft gesichert werden und eine effektive Zusammenarbeit mit dem Oberzentrum Südthüringen gewährleistet ist. Hinter diesem raumordnerischen Vertrag stehen nicht nur wie berichtet die vier Oberzentrum-Städte, sondern auch Schmalkalden und Meiningen.

  • Geordnete Entsorgung der Grundstückskläranlagen im Verbandsgebiet des WAwZV „Obere Gera“

    Veröffentlicht am: 29.02.2024 Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen wird durchgeführt in der: Stadt Suhl OT Gehlberg                                vom 25.03.2024 bis 28.03.2024 Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen geschieht im Anschluss- und Benutzungszwang. Die Mindestentsorgungsmenge beträgt 1 m³ Fäkalschlamm je Einwohnerwert und Jahr. Es wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass Entsorgungsleistungen außerhalb der bekannt gemachten Entsorgungstermine als Sonderentsorgungen berechnet werden müssen. Grundlage für die Entsorgung sind die §§ 5 und 14 Abs. 1, 2 u. 3 der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS-) vom 17.02.2011 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 25.02.2011), geändert durch 1. Änderung Entwässerungssatzung - 1. ÄndS EWS - am 12.08.2013 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 23.08.2013) in Verbindung mit § 3 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ (GS-EWS) vom 27.05.2020 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 05.06.2020). Zum Zwecke besonderer Terminabstimmung ist eine Rücksprache mit der Fa. Remondis GmbH Thüringen unter folgender Telefonnummer möglich: 03628/6134-17. Für weitere Rückfragen steht die Geschäftsstelle des WAwZV „Obere Gera“ unter Tel.: 036205/933-55 zur Verfügung. Dominik Straube Verbandsvorsitzender

  • Bekanntmachung: Geordnete Entsorgung der Grundstückskläranlagen im Verbandsgebiet des WAwZV „Obere Gera“

    Veröffentlicht am: 19.03.2025 Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen wird durchgeführt in der:   Stadt Suhl OT Gehlberg                                vom 28.03.2025 bis 03.04.2025   Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen geschieht im Anschluss- und Benutzungszwang. Die Mindestentsorgungsmenge beträgt 1 m³ Fäkalschlamm je Einwohnerwert und Jahr.   Es wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass Entsorgungsleistungen außerhalb der bekannt gemachten Entsorgungstermine als Sonderentsorgungen berechnet werden müssen.   Grundlage für die Entsorgung sind die §§ 5 und 14 Abs. 1, 2 u. 3 der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS-) vom 17.02.2011 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 25.02.2011), geändert durch 1. Änderung Entwässerungssatzung - 1. ÄndS EWS - am 12.08.2013 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 23.08.2013) in Verbindung mit § 5 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ (GS-EWS) vom 17.09.2024 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 27.09.2024).   Zum Zwecke besonderer Terminabstimmung ist eine Rücksprache mit der Fa. Remondis GmbH Thüringen unter folgender Telefonnummer möglich: 03628/6134-17.   Für weitere Rückfragen steht die Geschäftsstelle des WAwZV „Obere Gera“ unter Tel.: 036205/933-55 zur Verfügung.       Dominik Straube Verbandsvorsitzender

  • ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Wahlleiters für die Ortsteilratswahlen in der Stadt Suhl am 26.05.2024

    Veröffentlicht: 26.02.2024 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsteilratsmitglieder in den Ortsteilen  Albrechts, Dietzhausen, Gehlberg, Goldlauter-Heidersbach, Heinrichs, Mäbendorf, Schmiedefeld am Rennsteig, Vesser und Wichtshausen 1.  In folgenden Ortsteilen der Stadt Suhl sind am 26. Mai 2024 gemäß § 45 Abs. 3 ThürKO folgende Zahl von Ortsteilratsmitgliedern zu wählen: - Albrechts                                       8 - Dietzhausen                                   8 - Gehlberg                                       4 - Goldlauter-Heidersbach                10 - Heinrichs                                       8 - Mäbendorf                                    6 - Schmiedefeld am Rennsteig          8 - Vesser                                          4 - Wichtshausen                                4 Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Ortsteil haben. Der Aufenthalt im Ortsteil wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG). 1.1.      Für die Wahl zum Ortsteilratsmitglied ist gemäß § 9 Absatz 5 der Hauptsatzung der Stadt Suhl jeder wahlberechtigte Bürger des Ortsteiles vorschlagsberechtigt. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. 1.2.      Der Wahlvorschlag muss den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Einreichenden und des Vorgeschlagenen enthalten und von beiden eigenhändig unterschrieben sein. Der Bewerber erklärt mit der Unterschrift seine Zustimmung zum Wahlvorschlag. 2.  Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.

  • Thüringer Kommunalwahlen 2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtratsmitglieder in der Stadt Suhl

    Veröffentlicht: 26.02.2024 1.         In der Stadt Suhl sind am 26.05.2024 36   Stadtratsmitglieder zu wählen. Wählbar für das Amt eines Stadtratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Stadt Suhl haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Stadt Suhl gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG). 1.1      Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 36 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2     Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a)      das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b)      Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c)     die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d)     die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a)      die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b)      eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c)      Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2.       Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Stadtwahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). 3.       Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 144 Unterschriften]). 3.1     Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat der Stadt Suhl aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag,  oder im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist. 3.2     Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3     Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl bis zum 22.04.2024, 18.00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Suhl: Montag/Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag           von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag       von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Im Ordnungs- und Bürgeramt, Neues Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 1. Etage, Zimmer 152/153 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung Suhl aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4.       Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 22.04.24, 18.00 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5.       Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Stadtwahlleiter der Stadt Suhl, Neues Rathaus, F.-König-Straße 42, 98527 Suhl einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12.04.2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. 6.       Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. 7.       Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 22.04.2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 23.04.2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt Suhl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8.       Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 9.       Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter. Suhl, den 26.02.2024 R. Hartleb Stadtwahlleiter

  • Thüringer Kommunalwahlen 2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Suhl.

    Veröffentlicht: 26.02.2024 1.       In der Stadt Suhl wird am 26.05.2024 ein hauptamtlicher Oberbürgermeister gewählt. Zum hauptamtlichen Oberbürgermeister, der als Beamter auf Zeit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zum hauptamtlichen Oberbürgermeister kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Stadt Suhl hat. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Oberbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Oberbürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Oberbürgermeister hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1     Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2     Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a)     das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b)      Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c)      die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d)     die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a)      die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b)      eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c)       Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. d)       eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt. 1.3     Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind insgesamt 180 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Oberbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. Zusätzlich ist eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO beizufügen, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt. 2.       Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Stadtwahlleiter der Stadt Suhl ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). 3.       Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind insgesamt 144 Unterschriften. 3.1     Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2     Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3     Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Stadtwahlleiter bei der Stadtverwaltung Suhl bis zum 22.04.2024, 18.00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Stadtwahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Suhl: Montag/Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag           von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag       von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Im Ordnungs- und Bürgeramt, Neues Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 1. Etage, Zimmer 152/153 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Suhl aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4     Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Stadtwahlleiter mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4.       Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Stadtwahlleiter der Stadt Suhl, Wahlbüro, F.-König-Straße 42, 98527 Suhl einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22.04.2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5.       Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6.       Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Stadtwahlleiter unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22.04.2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 23.04.2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt Suhl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7.      Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8.      Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter. Suhl, den 26.02.2024 R. Hartleb Stadtwahlleiter

  • Thüringer Kommunalwahlen 2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit Ortsteilverfassung in der Stadt

    Veröffentlicht: 26.02.2024 1.      In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung -       Albrechts -       Dietzhausen -       Goldlauter-Heidersbach -       Heinrichs -       Mäbendorf -       Vesser -       Wichtshausen -       Schmiedefeld am Rennsteig -       Gehlberg der Stadt Suhl wird am 26.05.2024 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Stadt Suhl gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1  Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2  Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a)       das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b)       Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c)       die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d)     die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a)      die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b)        eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c)         Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3      Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, insgesamt: 40   für Albrechts 40   für Dietzhausen 50   für Goldlauter-Heidersbach 40   für Heinrichs 30   für Mäbendorf 20   für Vesser 20   für Wichtshausen 40   für Schmiedefeld am Rennsteig 20  für Gehlberg Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2.       Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Stadtwahlleiter der Stadt Suhl ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). 3.       Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, oder Stadtrat er Stadt Suhl vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind insgesamt 32   für Albrechts 32   für Dietzhausen 40   für Goldlauter-Heidersbach 32   für Heinrichs 24   für Mäbendorf 16   für Vesser 16   für Wichtshausen 32   für Schmiedefeld am Rennsteig 16  für Gehlberg Unterschriften. 3.1     Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2     Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3     Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl bis zum 22.04.2024 bis 18.00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Suhl: Montag/Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag           von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag       von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Im Ordnungs- und Bürgeramt, Neues Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 1. Etage, Zimmer 152/153 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung Suhl aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4     Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4.       Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Stadtwahlleiter der Stadt Suhl, Neues Rathaus, F.-König-.Straße 42, 98527 Suhl  einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12.04.2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5.       Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6.       Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22.04.2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 23.04.2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt Suhl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7.      Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8.      Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter. Suhl, 26.02.2024 R. Hartleb Stadtwahlleiter

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