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- Bekanntmachung: Geordnete Entsorgung der Grundstückskläranlagen im Verbandsgebiet des WAwZV „Obere Gera“
Veröffentlicht am: 19.03.2025 Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen wird durchgeführt in der: Stadt Suhl OT Gehlberg vom 28.03.2025 bis 03.04.2025 Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen geschieht im Anschluss- und Benutzungszwang. Die Mindestentsorgungsmenge beträgt 1 m³ Fäkalschlamm je Einwohnerwert und Jahr. Es wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass Entsorgungsleistungen außerhalb der bekannt gemachten Entsorgungstermine als Sonderentsorgungen berechnet werden müssen. Grundlage für die Entsorgung sind die §§ 5 und 14 Abs. 1, 2 u. 3 der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS-) vom 17.02.2011 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 25.02.2011), geändert durch 1. Änderung Entwässerungssatzung - 1. ÄndS EWS - am 12.08.2013 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 23.08.2013) in Verbindung mit § 5 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ (GS-EWS) vom 17.09.2024 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 27.09.2024). Zum Zwecke besonderer Terminabstimmung ist eine Rücksprache mit der Fa. Remondis GmbH Thüringen unter folgender Telefonnummer möglich: 03628/6134-17. Für weitere Rückfragen steht die Geschäftsstelle des WAwZV „Obere Gera“ unter Tel.: 036205/933-55 zur Verfügung. Dominik Straube Verbandsvorsitzender
- Geordnete Entsorgung der Grundstückskläranlagen im Verbandsgebiet des WAwZV „Obere Gera“
Veröffentlicht am: 29.02.2024 Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen wird durchgeführt in der: Stadt Suhl OT Gehlberg vom 25.03.2024 bis 28.03.2024 Die Entsorgung der Grundstückskläranlagen geschieht im Anschluss- und Benutzungszwang. Die Mindestentsorgungsmenge beträgt 1 m³ Fäkalschlamm je Einwohnerwert und Jahr. Es wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass Entsorgungsleistungen außerhalb der bekannt gemachten Entsorgungstermine als Sonderentsorgungen berechnet werden müssen. Grundlage für die Entsorgung sind die §§ 5 und 14 Abs. 1, 2 u. 3 der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS-) vom 17.02.2011 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 25.02.2011), geändert durch 1. Änderung Entwässerungssatzung - 1. ÄndS EWS - am 12.08.2013 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 23.08.2013) in Verbindung mit § 3 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ (GS-EWS) vom 27.05.2020 (Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ vom 05.06.2020). Zum Zwecke besonderer Terminabstimmung ist eine Rücksprache mit der Fa. Remondis GmbH Thüringen unter folgender Telefonnummer möglich: 03628/6134-17. Für weitere Rückfragen steht die Geschäftsstelle des WAwZV „Obere Gera“ unter Tel.: 036205/933-55 zur Verfügung. Dominik Straube Verbandsvorsitzender
- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Wahlleiters für die Ortsteilratswahlen in der Stadt Suhl am 26.05.2024
Veröffentlicht: 26.02.2024 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsteilratsmitglieder in den Ortsteilen Albrechts, Dietzhausen, Gehlberg, Goldlauter-Heidersbach, Heinrichs, Mäbendorf, Schmiedefeld am Rennsteig, Vesser und Wichtshausen 1. In folgenden Ortsteilen der Stadt Suhl sind am 26. Mai 2024 gemäß § 45 Abs. 3 ThürKO folgende Zahl von Ortsteilratsmitgliedern zu wählen: - Albrechts 8 - Dietzhausen 8 - Gehlberg 4 - Goldlauter-Heidersbach 10 - Heinrichs 8 - Mäbendorf 6 - Schmiedefeld am Rennsteig 8 - Vesser 4 - Wichtshausen 4 Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Ortsteil haben. Der Aufenthalt im Ortsteil wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG). 1.1. Für die Wahl zum Ortsteilratsmitglied ist gemäß § 9 Absatz 5 der Hauptsatzung der Stadt Suhl jeder wahlberechtigte Bürger des Ortsteiles vorschlagsberechtigt. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. 1.2. Der Wahlvorschlag muss den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Einreichenden und des Vorgeschlagenen enthalten und von beiden eigenhändig unterschrieben sein. Der Bewerber erklärt mit der Unterschrift seine Zustimmung zum Wahlvorschlag. 2. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
- Thüringer Kommunalwahlen 2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtratsmitglieder in der Stadt Suhl
Veröffentlicht: 26.02.2024 1. In der Stadt Suhl sind am 26.05.2024 36 Stadtratsmitglieder zu wählen. Wählbar für das Amt eines Stadtratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Stadt Suhl haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Stadt Suhl gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 36 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Stadtwahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 144 Unterschriften]). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat der Stadt Suhl aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, oder im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl bis zum 22.04.2024, 18.00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Suhl: Montag/Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Im Ordnungs- und Bürgeramt, Neues Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 1. Etage, Zimmer 152/153 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung Suhl aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 22.04.24, 18.00 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Stadtwahlleiter der Stadt Suhl, Neues Rathaus, F.-König-Straße 42, 98527 Suhl einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12.04.2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 22.04.2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 23.04.2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt Suhl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter. Suhl, den 26.02.2024 R. Hartleb Stadtwahlleiter
- Thüringer Kommunalwahlen 2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Suhl.
Veröffentlicht: 26.02.2024 1. In der Stadt Suhl wird am 26.05.2024 ein hauptamtlicher Oberbürgermeister gewählt. Zum hauptamtlichen Oberbürgermeister, der als Beamter auf Zeit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zum hauptamtlichen Oberbürgermeister kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Stadt Suhl hat. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Oberbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Oberbürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Oberbürgermeister hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. d) eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind insgesamt 180 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Oberbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. Zusätzlich ist eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO beizufügen, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Stadtwahlleiter der Stadt Suhl ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind insgesamt 144 Unterschriften. 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Stadtwahlleiter bei der Stadtverwaltung Suhl bis zum 22.04.2024, 18.00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Stadtwahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Suhl: Montag/Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Im Ordnungs- und Bürgeramt, Neues Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 1. Etage, Zimmer 152/153 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Suhl aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Stadtwahlleiter mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Stadtwahlleiter der Stadt Suhl, Wahlbüro, F.-König-Straße 42, 98527 Suhl einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22.04.2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Stadtwahlleiter unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22.04.2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 23.04.2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt Suhl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter. Suhl, den 26.02.2024 R. Hartleb Stadtwahlleiter
- Thüringer Kommunalwahlen 2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit Ortsteilverfassung in der Stadt
Veröffentlicht: 26.02.2024 1. In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung - Albrechts - Dietzhausen - Goldlauter-Heidersbach - Heinrichs - Mäbendorf - Vesser - Wichtshausen - Schmiedefeld am Rennsteig - Gehlberg der Stadt Suhl wird am 26.05.2024 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Stadt Suhl gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, insgesamt: 40 für Albrechts 40 für Dietzhausen 50 für Goldlauter-Heidersbach 40 für Heinrichs 30 für Mäbendorf 20 für Vesser 20 für Wichtshausen 40 für Schmiedefeld am Rennsteig 20 für Gehlberg Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Stadtwahlleiter der Stadt Suhl an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Stadtwahlleiter der Stadt Suhl ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, oder Stadtrat er Stadt Suhl vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind insgesamt 32 für Albrechts 32 für Dietzhausen 40 für Goldlauter-Heidersbach 32 für Heinrichs 24 für Mäbendorf 16 für Vesser 16 für Wichtshausen 32 für Schmiedefeld am Rennsteig 16 für Gehlberg Unterschriften. 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat der Stadt Suhl vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl bis zum 22.04.2024 bis 18.00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Suhl: Montag/Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Im Ordnungs- und Bürgeramt, Neues Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 1. Etage, Zimmer 152/153 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung Suhl aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Stadtwahlleiter der Stadt Suhl, Neues Rathaus, F.-König-.Straße 42, 98527 Suhl einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12.04.2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Stadtwahlleiter der Stadt Suhl unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22.04.2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 23.04.2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt Suhl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter. Suhl, 26.02.2024 R. Hartleb Stadtwahlleiter
- Kreislaufwirtschaft – das Wunder der nachhaltigen Wirtschaft in Suhl
Veröffentlicht: 22.02.2024 Suhl. Schon die Indischen Brahmanen wussten, dass sich alles im Kreislauf befindet. Der Fluss der Dinge, der Zeit und der Seelen. Von den Bergen ins Meer und über die Wolken als Regen zurück in die Berge. So oder so ähnlich könnte es sich am 22.02.2024 angefühlt haben, als Oberbürgermeister André Knapp und Vertreter der Wirtschaftsförderung Suhl an diesem verregneten Donnerstag die Firmen WTA und Demski besuchten. Firmen, deren Mantra das nachhaltige Wirtschaften in Kreisläufen ist. In den Hallen im Simson Gewerbepark werden Druckerpatronen und Toner recycelt. Die in jedem Drucker, der Brot- und Buttermaschine des Informationszeitalters, zu finden sind. „Immer noch ein Zukunftsmarkt“ meint WTA Geschäftsführer Carsten Weser, auch wenn für Nachhaltigkeitspioniere wie den sympathischen Suhler die Billigkonkurrenz aus dem Internet das Wirtschaften erschwert. Da hat Europa und Bund noch keine politischen Lösungen gefunden, um die einheimischen Unternehmen zu schützen. Auch eine überhandnehmende Bürokratie stört das unternehmerische Handeln. „Mit der Stadtverwaltung klappt die Zusammenarbeit aber super“ bestätigt der Unternehmer dem Suhler Oberbürgermeister. „Es mangelt nur an jungen, motivierten Fachkräften.“ Oberbürgermeister André Knapp und Adriane Winkler von der Stabsstelle Wirtschaftsförderung betonten, dass die Stadt und das Oberzentrum Südthüringen an diesem Thema dran sind. Mit Projekten wie zum Beispiel der „Karriereheimat“ sollen aktiv junge, engagierte Menschen für die Südthüringer Wirtschaft gewonnen werden. „Ich bin gerne Suhler und werde es auch bleiben“, sagt Carsten Weser, dessen Unternehmen ständig wächst. Die Stadt freut sich über sein Engagement und der Oberbürgermeister dankt ihm für seinen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in und für die Stadt.
- Gewässerschau der unteren Wasserbehörde der Stadt Suhl und Verbandsschau des Gewässerunterhaltungsverbandes Obere Werra/Schleuse am Fließgewässer „Vesser“
Veröffentlicht: 22.02.2024 Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde der Stadt Suhl Die untere Wasserbehörde der Stadt Suhl führt eine Gewässerschau gemäß § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 74 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) am 26. März 2024 durch. Sie wird verbunden mit der jährlichen Verbandsschau des Gewässerunterhaltungsverbandes Obere Werra/Schleuse (laut § 7 Abs. 1 der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Obere Werra/Schleuse in Verbindung mit §§ 44 und 45 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände -Wasserverbandsgesetz- WVG). Zu diesem Zweck wird gemäß § 74 Abs. 4 und 5 ThürWG durch die untere Wasserbehörde der Stadt Suhl eine Schaukommission für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. Die Schaukommission setzt sich aus einem Vertreter der ausrichtenden Behörde, einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Fischereibehörde und einem Vertreter des örtlich zuständigen Gewässerunterhaltungsverbandes Obere Werra/Schleuse zusammen. Der Vorstand des Gewässerunterhaltungsverbandes Obere Werra/Schleuse hat am 07. Februar 2024 der Durchführung einer Verbandsschau zugestimmt. An ihr nehmen der Schaubeauftragte des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) Obere Werra/Schleuse, der Verbandsmeister, der Verbandsingenieur und die Geschäftsführerin teil. Gemeinsam werden die Schaukommission der Stadt Suhl und die benannten Schaubeauftragten die Gewässerschau und die Verbandsschau am Gewässer II. Ordnung durchführen. Für die Gewässer- bzw. Verbandsschau am 26. März 2024 ist die Begehung des Fließgewässers „Vesser“ im Suhler Ortsteil Vesser vom Suhler Weg, Schmiedefelder Straße bis zur Breitenbacher Straße geplant. Treffpunkt ist am 26. März 2024 um 8:30 Uhr am Feuerwehrgerätehaus Vesser. Die Gewässerschau ist öffentlich. Die Teilnehmer erhalten Gelegenheit, sich zu den besichtigten Abschnitten zu äußern. Bei Durchführung der Gewässer- bzw. Verbandsschau der Gewässer II. Ordnung entsteht die Notwendigkeit, in der Ortslage Vesser im Suhler Weg, in der Schmiedefelder Straße und in der Breitenbacher Straße durch die Schaukommission und die Schaubeauftragten private Grundstücke zu betreten. Das Betretungsrecht ist gesetzlich geregelt und begründet sich auf § 101 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz. Durch die öffentliche Bekanntgabe über die Gewässer- und Verbandsschau und das Betretungsrecht werden hiermit laut § 74 Abs. 6 ThürWG die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der anliegenden Grundstücke und Gewässer informiert. Ansprechpartner für die Gewässerschau bei der unteren Wasserbehörde der Stadt Suhl ist Herr Seeliger (Tel. 0 36 81 – 74 24 89) sowie für die Verbandsschau des GUV Obere Werra/Schleuse Frau Holland-Moritz (Tel.: 0 36 85 - 40 69 851) bzw. Herr Rottenbach (Tel.: 0 36 85 - 40 69 852). Laade Amtsleiterin Umwelt- und Bauaufsichtsamt
- Erklärung zur Sportförderung im Suhler Schießsportzentrum unterschrieben
Veröffentlicht: 21.02.2024 Die sportpolitischen Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktionen waren am Montag, dem 19. Februar 2024, zu Gast auf dem Suhler Friedberg. Mit Gastgeber Thadäus König, sportpolitischer Sprecher der Thüringer CDU-Landtagsfraktion, warfen die Funktionäre einen Blick in und auf das traditionsreiche Schießsportzentrum Suhl. Dort durften die Gäste gucken, aber auch anfassen. In diesem Fall mit Luftdruckgewehr oder Luftdruckpistole schießen. Ein Teilnehmer lässt sich vom Stützpunkttrainer an der Luftpistole einweisen Der Suhler Oberbürgermeister André Knapp freute sich über den Besuch und wertet ihn als Wertschätzung des Standorts, der Stadt und der Region. Der Anlass passte, denn im Rahmen einer Konferenz in der Oberzentrumsstadt Oberhof, auf der die Weichen für eine entbürokratisierte Sportförderung gestellt werden sollten, wollte man sich den Standort anschauen, der im Jahr 2030 eine WM austragen möchte. Denn, wie die Investitionen gezeigt haben, die es bereits vor allem in Oberhof gegeben habe, ist Thüringen imstande, große Spitzensportereignisse auszutragen. Das ist wichtig für die Region und die touristische Entwicklung, stellt Thadäus König fest. Weiter fordert er, dass nun endlich eine Entscheidung und „eine förderfähige Struktur“ an den Start gebracht wird. Denn der Standort ist „eine Perle mit gutem Ruf in der Welt“ sagt Bundesstützpunktleiter Dirk Schade und ergänzt, dass diese Perle entwickelt werden muss, damit sie ihren Glanz nicht verliert. Dirk Schade zeigt den Teilnehmern wie es geht Darum war es der Höhepunkt des Rundgangs, dass im Schießsportzentrum die sogenannte Oberhofer Erklärung (Anm. Das Dokument trägt die Bezeichnung des Tagungsortes) unterzeichnet wurde. Die nicht nur eine Stärkung des ehrenamtlichen Engagements fordert, sondern auch der „Sicherung des Standortes Deutschland für die Ausrichtung von internationalen Sportgroßveranstaltungen“ verpflichtet. Thadäus König und André Knapp
- Bus fahren für das Kinderhospiz
Veröffentlicht: 21.02.2024 Ein erneutes Geschenk machten Fahrgäste und Busunternehmen dem Kinderhospiz Mitteldeutschland in Tambach-Dietharz. 1.500 Euro wurden zum Ein-Euro-Tag 2023 gespendet. Damit wird nun die wertvolle Hospizarbeit unterstützt. Im Rahmen des Aktionstages „Bus total! Ein Tag! Ein Euro!“ am 5. Oktober 2023 spendeten Thüringer Fahrgäste und Verkehrsunternehmen 1.500 Euro. Diese kommen dem Kinderhospiz Mitteldeutschland in Tambach-Dietharz zugute. Spendenboxen befanden sich in vielen Linienbussen und Servicecentern der Busunternehmen: § IOV Omnibusverkehr GmbH Ilmenau (Ilm-Kreis) § Städtische Nahverkehrsgesellschaft mbH Suhl/Zella-Mehlis (Stadt Suhl) § Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda mbH (Landkreis Sömmerda) „Wir danken den Fahrgästen, dass sie auch in dieser herausfordernden Zeit Herzen und Geldbörsen geöffnet und gespendet haben. Das Geld unterstützt schwerkranke Kinder und ihre Familien.“, sagte Tilman Wagenknecht, Geschäftsführer von Bus & Bahn Thüringen e. V., dem Initiator des Ein-Euro-Tages. „Die Spendenaktion lief mittlerweile zum achten Mal und erbrachte bereits mehrere tausend Euro für die Hospizarbeit.“ à Foto: Susanne Rham (Bus & Bahn Thüringen e. V.) übergibt symbolisch 1.500 Euro Spendengeld an Marcus Köhler (Kinderhospiz Mitteldeutschland)
- Anmeldung der Schulanfänger zum Schulbesuch für das Schuljahr 2025/2026
Veröffentlicht: 20.02.2024 Für alle Kinder, die am 1. August 2025 sechs Jahre alt sind, beginnt entsprechend des Thüringer Schulgesetzes § 18 die Schulpflicht am 1. August 2025. Diese Kinder sind an der Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden. Kinder, die am 30. Juni 2025 mindestens fünf Jahre alt sind, können auf Antrag der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. In der Stadt Suhl erfolgt die Anmeldung in den 4 Grundschulen sowie der Jenaplan-Schule Haus 1 und Haus 2 an folgenden Tagen jeweils in Zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr: Donnerstag, 02.05.2024 Montag, 06.05.2024 Dienstag, 07.05.2024 Für die Ortsteile Vesser, Schmiedefeld und Gehlberg erfolgt die Anmeldung an der Staatlichen Gemeinschaftsschule Jenplan-Schule Haus 2, Suhl OT Schmiedefeld (ehemals ImPuls-Schule) Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Die Anmeldung muss von beiden sorgeberechtigten Elternteilen unterschrieben werden. Bei Erscheinen nur einer sorgeberechtigten Person ist die Vollmacht des anderen Sorgeberechtigten erforderlich. Die Einzugsbereiche der Grundschulen sind einzuhalten. Es gelten nachfolgend aufgeführte Schulbezirke.
- Kartierungsarbeiten in Thüringen zur Arterfassung in 2024 im Auftrag des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Veröffentlicht: 15.02.2024 Der Schutz der Biodiversität in Thüringen ist übergreifendes Ziel des Artenschutzes und eine der wesentlichen Aufgaben am Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), der oberen Naturschutz- und Naturschutzfachbehörde in Thüringen. Um wildlebende Arten und deren Populationen zu erhalten, sind fachliche Grundlagen nötig, für deren Erarbeitung das TLUBN in Thüringen zuständig ist. Zu den Aufgaben des TLUBN im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege gehören die fachliche Beratung und Unterstützung der Naturschutzbehörden sowie die Bereitstellung der dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen und Daten zu Natur und Landschaft, insbesondere die Erfassung der Arten, Biotope und Lebensraumtypen (vgl. § 23 Abs. 1 Thüringer Naturschutzgesetz). Zur Erfüllung dieser Aufgaben vergibt das TLUBN Aufträge, in deren Rahmen Erfassungen im Gelände stattfinden und auch frei zugängliche (Privat-) Grundstücke in der freien Landschaft betreten werden können. Das damit verbundene Betretungsrecht der Grundstücke ergibt sich aus § 30 des Thüringer Naturschutzgesetzes und wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben: „(1) Die Bediensteten der Naturschutzbehörden, der Naturschutzfachbehörde einschließlich der Staatlichen Vogelschutzwarte, … sowie die, die von ihnen beauftragt … wurden, … sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren. (4) Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten [für den Grundstückseigentümer] begründet.“ Die Auftragnehmer des TLUBN können ihre Tätigkeit und Beauftragung durch eine vom TLUBN ausgestellte Bescheinigung belegen. Folgende Kartierungsarbeiten, die in 2024 vorgesehen sind und im Auftrag des TLUBN erfolgen, möchten wir Ihnen hiermit bekannt machen: - Monitoring von Holzkäfern in ungenutzten Wäldern (ganzjährig; thüringenweit) - Monitoring von hochgefährdeten Insekten (April–September; thüringenweit) - Erfassung von Laufkäfern und Spinnen auf Feuchtwiesen (April–Oktober; thüringenweit) - Fortführung der Fließgewässerkartierung Libellen (Monitoring) an der Saale und Unstrut (Juni–Juli) - Fortsetzung der Erfassung von Libellen an Mooren im Thüringer Wald als Effizienzkontrolle im Jahr 2024 (Juni–August; Schmalkalden-Meiningen, Suhl, Ilm-Kreis) - Erfassung von Vorkommen invasiver gebietsfremder Krebsarten in Thüringen (ganzjährig; thüringenweit) - Präsenz-Absenz-Erfassung zzgl. Lebensraumbewertung der Arten Kreuzkröte Epidalea calamita und Wechselkröte Bufotes viridis in Thüringen (April – Juni; thüringenweit) - Feldhamsterbau-Kartierungen sowie Validierung von Feldhamster-Hinweisen (ganzjährig; Feldhamster-Verbreitungsgebiet) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 1 "Südharz" (ganzjährig; Nordhausen) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 3 "Ellersystem - Weilröder Wald - Sülzensee " (ganzjährig; Eichsfeld, Nordhausen) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 9 "Hainleite - Westliche Schmücke" (ganzjährig; Kyffhäuserkreis, Sömmerda) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 17 "Ackerhügelland nördlich Weimar mit Ettersberg" (ganzjährig; Weimarer Land, Erfurt, Sömmerda, Weimar) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 18 "Werra-Aue zwischen Breitungen und Creuzburg" (ganzjährig; Schmalkalden-Meiningen, Wartburgkreis) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 21 "Gleichberge" (ganzjährig; Hildburghausen) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 31 "Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt" (ganzjährig; Weimarer Land) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 32 "Ilmtal zwischen Bad Berka und Weimar mit Buchfarter Wald" (ganzjährig; Weimarer Land, Weimar) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 38 "Hänge an der Bleilochtalsperre" (ganzjährig; Saale-Orla-Kreis) - Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 43 "Zeitzer Forst" (ganzjährig; Gera, Saale-Holzland-Kreis) - Monitoring häufiger Brutvogelarten (März–Juni; thüringenweit) - Monitoring seltener Brutvogelarten (März–Juli; thüringenweit) - Monitoring rastender Wasservögel (ganzjährig, thüringenweit) - Erfassung der Kormoranbestände (ganzjährig, thüringenweit) - Landesweite Erfassung der Nilgans (ganzjährig, thüringenweit) - Fortführung der Erfassungen von Farn- und Blütenpflanzen, Moosen, Flechten und Algen (ganzjährig; thüringenweit) - Fortführung der Erfassung von Pilzen in den Hochmooren des Thüringer Waldes (April–November; Gotha, Schmalkalden-Meiningen, Suhl, Ilm-Kreis) - Erfassungen im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen des TLUBN (thüringenweit), Veranstaltungskalender unter https://tlubn.thueringen.de/service/termine-und-veranstaltungen einsehbar. Weitere Informationen zum Thema Artenschutz in Thüringen finden Sie auf der Internetseite des TLUBN unter https://tlubn.thueringen.de/naturschutz/artenschutz. Kontakt: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Referat 31 Göschwitzer Straße 41 07745 Jena Tel.: 0361 / 57 3942 000 (Behördenzentrale) E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de








