Erlaubnispflicht der Durchführung von Öffentlichem Glücksspiel
- Ordnungs- u. Bürgeramt 1
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Veranstaltung von öffentlichen Lotterien – Kleine Lotterien - und Ausspielungen in Thüringen
Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Öffentlich wird das Ganze, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, z. B. im Rahmen von Veranstaltungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Die Durchführung von öffentlichen Glücksspielen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Zum öffentlichen Glücksspiel zählen Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Sachpreisen).
Am 20.05.2025 wurde durch das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung für das Land Thüringen eine Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien – Kleine Lotterien - und Ausspielungen erlassen (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 24/2025, Seiten 766/767) und tritt am 01.07.2025 in Kraft. Dieser sind alle zu beachtenden Hinweise und Nebenbestimmungen zu entnehmen.
Der Veranstalter hat dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu dienen und der eingenommene Erlös darf auch nur für solche Zwecke verwandt werden. Erfüllt der Veranstalter diese Voraussetzungen nicht, ist die Durchführung einer Lotterie oder einer Ausspielung ausgeschlossen.
Wird auf dem Gebiet der Stadt Suhl eine Lotterie oder Ausspielung durchgeführt, ist diese mindestens zwei Wochen vor Durchführung dem Ordnungs- und Bürgeramt, SG Gewerbeangelegenheiten, Friedrich-König-Str. 42, 98527 Suhl, schriftlich anzuzeigen. Das entsprechende Formular ist unter der Rubrik <Rathaus & Info> <Formulare> <Ausspielung und Lotterie Anzeige> auf der Homepage der Stadtverwaltung zu finden www.suhl.eu.
Rückfragen werden gerne auch telefonisch unter folgender Rufnummer beantwortet: 03681 74-2970.
Hinweis: Die Anzeigepflicht für öffentliche Lotterien und Ausspielungen berührt dabei nicht die Pflicht zur Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung.
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