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Stadtverwaltung Suhl informiert zur gesetzlich geänderten Datenübermittlung an die Bundeswehr

Bis zum 31.12.2025 bestand die Möglichkeit für Personen, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zu widersprechen.

 

Diese Möglichkeit ist mit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes am 01.01.2026 entfallen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister im automatisierten Abruf. Die Meldebehörden sind nun verpflichtet, Namen, Anschrift und Geburtsdatum von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an die Bundeswehr zu übermitteln. Zuvor eingetragene Übermittlungssperren verlieren ihre Gültigkeit. Eine Widerspruchsmöglichkeit besteht nicht.

 

Widersprüche gegen:


- die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3

Satz 2 BMG),

- die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit

allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG),

- die Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5

i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG) sowie

- die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)


bleiben bestehen, da sie von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sind.

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