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Öffentliche Bekanntmachung: Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister

Die Einwohnermeldebehörde der Stadtverwaltung Suhl ist zur Übermittlung von Daten nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) zu den unten genannten Zwecken (Ziffer 1. bis 5.) angehalten:

 

  1. Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft


Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst gemäß § 42 Abs. 2 BMG auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden.

 

  1. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen 


Gemäß § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG gegen die Übermittlung ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

 

  1. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk


Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern gemäß § 50 Abs. 2 BMG erteilen. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.

 

  1. Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage


Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist gemäß § 50 Abs. 5 BMG bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

 

  1. Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


Die Meldebehörde übermittelt gem. § 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz Daten von Einwohnern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch ist einzulegen bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung. Er wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person gelöscht.

 

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe von persönlichen Daten in oben genannten Fällen ohne Angabe von Gründen gemäß §§ 42 Abs. 3 S. 2, 50 Abs. 5, 36 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Suhl, Ordnungs- und Bürgeramt, Einwohner-, Zulassungs- und Fahrerlaubniswesen, Friedrich-König-Str. 42 in 98527 Suhl eingelegt werden. Er ist an keine Form und Frist gebunden und bedarf keiner Begründung und gilt bis zu seinem Widerruf (ein entsprechendes Formular ist abrufbar unter: www.suhl.eu/ordnungs-buergeramt - Sachgebiet Einwohner-, Zulassungs- und Fahrerlaubniswesen - Antrag auf Übermittlungssperre. Kosten werden nicht erhoben.

 

Bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingelegte Widersprüche zur Datenübermittlung behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht nochmals eingelegt werden.

 

Stadt Suhl

Ordnungs- und Bürgeramt

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